Fachinformation für die Feuerwehren
Zurücksetzen der Brandmeldeanlage vor dem Eintreffen der Feuerwehr
Folgende Frage wurde dem Fachbereich 4 des LFV Bayern zugeleitet:
Darf ein Betreiber oder ein Verantwortlicher des Betreibers einer Brandmeldeanlage eine ausgelöste Brandmeldeanlage mit Weiterleitung an eine alarmauslösende Stelle für die Feuerwehr noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr zurücksetzen?
Antwort:
Eine Brandmeldeanlage wird i.d.R. aufgrund einer baurechtlichen Forderung (Baugenehmigung, Brand-
schutzkonzept, Auflage) mit einer Alarmweiterleitung an eine alarmauslösende Stelle für die Feuerwehr beauflagt.
Neben den versicherungsrechtlichen Belangen, kommt eine Brandmeldeanlage u.a. aufgrund einer grundsätzlichen Forderung in einer Sonderbauverordnung oder auch zur Kompensation von materiellen Abweichungen von der Bauordnung zum Einsatz.
In diesen Fällen geht man aus baurechtlicher Sicht davon aus, dass die für den Abwehrenden Brand-
schutz qualifizierten Feuerwehren einen ausgelösten Alarm verifizieren und ggf. Maßnahmen zur Schadensabwehr einleiten.
Rein technisch kann der Betreiber einer Brandmeldeanlage an der Brandmelderzentrale (BMZ) einen ausgelösten Alarm zurücksetzen. Entsprechend der EN 54-3 (Brandmelderzentrale) werden Ereignisse im Ereignisspeicher abgelegt. Dort kann man diese, wenn man sich auskennt und die BMZ im Menü bedienen kann, auch wieder finden.
In der DIN 14 661- Feuerwehr-Bedienfeld (FBF) ist seit Jahren schon vorgesehen, dass in solchen Fällen zumindest die LED „BMZ ausgelöst“ für 15 Minuten weiter leuchtet, auch wenn der Alarm an der BMZ selbst zurückgesetzt wurde.
Da man aber mit dieser Information noch keine Alarmverfolgung durch die Feuerwehr durchführen kann, wurde ebenfalls vor einigen Jahren die DIN 14 662 – Feuerwehr- Anzeige-Tableau (FAT) mit einem Historienspeicher versehen. Dort könnte also, sofern ein entsprechendes FAT vorhanden ist, die Feuerwehr den zuletzt ausgelösten Alarm sich nochmal anzeigen lassen.
Fazit:
Wenn ein Betreiber einer Brandmeldeanlage noch vor dem Eintreffen der Feuerwehr einen ausgelösten Alarm zurückstellt, verursacht er damit i.d.R. eine Einsatzverzögerung für die Feuerwehr, die er haftungs- und versicherungsrechtlich ganz alleine zu vertreten hat.
Sobald die Feuerwehr alarmiert wurde und das passiert i.d.R. innerhalb von maximal 30 Sekunden nach dem Einlauf eines Alarmes bei der alarmauslösenden Stelle für die Feuerwehr (i.d.R. die ILS), ist die Feuerwehr zu einer Alarmverfolgung - vgl. IMS vom 20.05.2009 – Alarmverfolgung bei Brandmeldeanlagen – verpflichtet.
Jürgen Weiß
Fachbereich 4, LFV Bayern
Fachbereich 4 – Vorbeugender Brandschutz
Herausgegeben vom Landesfeuerwehrverband Bayern e.V.
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