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Donnerstag, 8. Dezember 2011

Räumen schneebedeckter Dächer durch die Feuerwehr


Abgestimmt mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Gemeindetag
Mit Schreiben vom 24.05.2011 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern zur Frage des Räumens schneebedeckter Dächer durch die Feuerwehren Stellung genommen. Zu dieser Thematik gab es Ende Oktober nochmals ein Abstimmungsgespräch zwischen StMI, Bayerischen Gemeindetag und LFV Bayern.
Als Ergebnis dieses Gesprächs stellen wir zusammenfassend die Sach- und Rechtslage wie folgt dar:

1.Das Räumen schneebedeckter Dächer ist grundsätzlich keine Pflichtaufgabe der Feuerwehr.


2.Das Räumen schneebedeckter Dächer kann unter Umständen als freiwillige Aufgabe durchgeführt werden, wenn

- keine Selbsthilfe, einschließlich der Inanspruchnahme gewerblichen Hilfe, im Einzelfall auch Absperrung oder Räumung des Gebäudes möglich ist und die Feuerwehr auch nicht in Konkurrenz zu einem privaten Unternehmen tritt.

- die Einsatzbereitschaft durch die Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird, d.h. wenn sichergestellt ist, dass Mannschaft und Gerät im Einsatzfall sofort von dem Arbeitsort abgerufen werden können. Wäre die Einsatzbereitschaft beeinträchtigt, muss sich die Feuerwehr (Kommandant/Einsatzleiter) sogar weigern, den Auftrag auszuführen!

- die Gemeinde für die Feuerwehr die erforderliche Ausrüstung und Gerätschaften zum Eigenschutz (Absturzsicherung) vorhält und die Feuerwehrdienstleistenden die hierfür notwendige Ausbildungund Unterweisung zur Absturzsicherung absolviert haben.

- die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und erfüllt werden können. Hier kann z.B. im Zweifelsfall der vorherige Nachweis einer Schneelastmessung durch einen Fachmann und/oder der vorherige Nachweis der Standsicherheit und Tragfähigkeit durch einen Fachmann verlangt werden (den Auftrag hierzu soll die Feuerwehr natürlich nie selbst erteilen!).
Sichergestellt sein muss immer auch der Eigenschutz (z.B. Absturzsicherung)
Von Seiten des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands wird bezüglich des Unfallversicherungsschutzes nicht unterschieden, ob es sich um eine freiwillige Aufgabe oder eine Pflichtaufgabe handelt. Versicherungsschutz besteht für die eingesetzten Feuerwehrdienstleistenden immer im vollen Umfang!

Das StMI hat zwei weitere Fallbeispiele angeführt:

1.Nach dem Gesetz über das Landesstrafrecht und Verordnungsrecht (LStVG) kann eine Gemeinde als Sicherheitsbehörde Anordnungen im Einzelfall erlassen, um Gefahren abzuwehren. So kann z.B. die Sperrung oder Räumung eines Gebäudes durch die Gemeinde angeordnet werden. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, eine Ersatzvornahme anzuordnen, d.h., wenn das Räumen des Daches angeordnet und dieser Anordnung nicht nachgekommen wurde, könnte die Gemeinde selbst einen privaten Unternehmer beauftragen und die Kosten dafür in Rechnung stellen. Würde sich eine Gemeinde entschließen, im Wege der Ersatzvornahme für das Räumen des Daches statt eines privaten Unternehmens die gemeindliche Feuerwehr heranzuziehen, stellt auch dieser Einsatz für die Feuerwehr eine freiwillige Aufgabe dar.


2.Bei Dächern gemeindlicher Einrichtungen gilt das Konkurrenzverbot zu privaten Unternehmen grundsätzlich nicht. Hier kann also die eigene gemeindliche Feuerwehr zur Räumung herangezogen werden. Allerdings bleibt die Tätigkeit auch in diesem Fall für die Feuerwehr eine freiwillige Aufgabe.

Quelle: LFV Bayern e.V. 08.12.2011

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