Am 1. Januar 2013 löst der neue Rundfunkbeitrag die bisherige Rundfunkgebühr ab. Ab diesem Zeitpunkt wird das jetzige Gebührenmodell abgeschafft und durch eine neue pauschale Haushaltsabgabe für Privathaushalte und eine Betriebsstättenabgabe für Unternehmen ersetzt. Zu diesen Betriebsstätten zählen auch Feuerwehrgerätehäuser. Dies bedeutet im einzelnen:
1.)Nicht eingetragene Feuerwehrvereine oder Feuerwehrvereine, die nicht gemeinnützig sind Bei nicht eingetragenen Feuerwehrvereine oder Feuerwehrvereinen, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, richtet sich der Beitrag zukünftig nach der Zahl der Beschäftigten. Hat die Einrichtung keine oder maximal acht Beschäftigte, beträgt der Beitrag monatlich 5,99 €. Bei 9 bis 19 Beschäftigte liegt der Beitrag bei 17,98 € monatlich, bei 20 bis 49 Beschäftigten bei 35, 96 €. Er erhöht sich dann weiter mit der Erhöhung der Anzahl der Beschäftigten. Da bei den Feuerwehrvereinen überwiegend überhaupt keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten tätig sind, wird in der Mehrzahl der Fälle nur der Beitrag von 5,99 € monatlich fällig werden.
2.) Eingetragene Feuerwehrvereine und Feuerwehren als gemeindliche Einrichtung
Für Einrichtungen des Gemeinwohls wie eingetragene gemeinnützige Feuerwehrvereine, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz ist der neue Rundfunkbeitrag auf maximal 17,98 € monatlich gedeckelt. Hier gibt es bei den Beschäftigten nur zwei Staffelungen, nämlich 0 bis 8 Beschäftigte (dann sind 5,99 € monatlich zu bezahlen) und mehr als 8 Beschäftigte (dann sind 17,98 € zu bezahlen). Auch hier gilt: da bei den Freiwilligen Feuerwehren und den Feuerwehrvereinen überwiegend überhaupt keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten tätig sind, wird in der Mehrzahl der Fälle auch bei den eingetragenen Vereinen und den Feuerwehren als gemeindliche Einrichtung nur der Beitrag von 5,99 € monatlich fällig werden.
3.)In allen Fällen spielt es zukünftig keine Rolle mehr, über wie viele Radios, Fernseher und Computer eine Einrichtung verfügt. Zudem sind Kraftfahrzeuge, die auf Einrichtungen des Gemeinwohls zugelassen sind, sind beitragsfrei.
4.)Die GEZ hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass nur diejenigen Einrichtungen und Institutionen angeschrieben werden, die bei der GEZ in ihrem System als Gebührenzahler bereits hinterlegt sind, die also schon bisher Rundfunkgebühren bezahlt haben.
5.)Nachdem uns Fälle bekannt sind, in denen sowohl der Feuerwehrverein als auch die Kommune als Träger der gemeindlichen Einrichtung ein Anschreiben der GEZ erhalten haben, empfehlen wir den Feuerwehren bzw. Feuerwehrvereinen, die solche Anschreiben erhalten, mit der Kommune Kontakt aufzunehmen um Doppelzahlungen zu vermeiden. Es sollte mit der Kommune geklärt werden, wer die Meldung für die Betriebsstätte (=Feuerwehrgerätehaus) abgibt. Hat die Gemeinde das Feuerwehrhaus schon als Betriebsstätte der GEZ gemeldet, sollte der Feuerwehrverein auf diesen Umstand hinweisen, da der Beitrag für diese eine Betriebsstätte ja auch nur einmal bezahlt werden muss. Dies gilt umso mehr, als es jetzt nicht mehr darauf ankommt, ob z.B. die Gemeinde einen Fernseher zur Verfügung gestellt hat oder ob dieser vom Feuerwehrverein angeschafft wurde, da nach der neuen Regelung für die Betriebsstätte (=Feuerwehrgerätehaus) der Beitrag zu bezahlen ist und es damit grundsätzlich ohne Bedeutung ist, wem das Fernsehgerät gehört.
6.)Dem Schreiben der GEZ, in denen auf die Änderung der Rundfunkgebühren hingewiesen wird, ist ein Fragebogen beigefügt ist, in dem danach gefragt wird, ob die Organisation als Einrichtung des Zivil- und Katastrophenschutzes in einem Landesgesetz benannt ist oder nicht. In die entsprechende Zeile des Fragebogend kann Art. 7 Absatz 3 Ziffer 4 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz eingetragen werden, da nach dieser Bestimmung die Feuerwehren zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de.
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