Am 28.06.2013 wurde im Allgemeinen Ministerialblatt die Neufassung der Vollzugsbekanntmachung zum BayFwG veröffentlicht. Die Vollzugsbekanntmachung tritt am heutigen Tag in Kraft.
Bereits im Oktober 2011 hatten wir um Abstimmung auf Bezirksverbandsebene mit den Kreis- und Stadtverbänden und um Übersendung des zusammengefassten Meinungsbilds zur Novellierung der Vollzugsbekanntmachung gebeten. Die uns durch die Bezirksfeuerwehrverbände übersandten Meinungsbilder hatten wir im Anschluss in einer Stellungnahme im Rahmen der Verbandsanhörung dem StMI übersandt.
In der Folgezeit gab es zu einzelnen Punkten immer wieder Gesprächs- und Abstimmungsbedarf. Letztmalig in der Verbandsausschußsitzung am 20.04.2013 in Würzburg haben wir unsere Haltung zu einzelnen noch strittigen Punkten gegenüber dem StMI deutlich gemacht. Mit der nunmehr veröffentlichten Fassung der VollzBekBayFwG wurden den Belangen der bayerischen Feuerwehren in wesentlichen Punkten Rechnung getragen. Da wir Sie über den jeweiligen Sachstand laufend informiert haben, möchten wir nachfolgend nur einige Punkte hervorheben:
Feuerwehrbedarfsplanung
Der LFV begrüßt die Regelung, dass die Gemeinden eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen sollen (nicht müssen!). Der Forderung, hierzu noch ein Merkblatt unter Beteiligung des LFV Bayern herauszugeben, wird nachgekommen.
Hilfsfrist
Das StMI hat erklärt, dass die Meldung, die den Beginn der Hilfsfrist in Gang setzt, dann eingegangen ist, wenn alle Informationen für die Disposition vorliegen. Somit ist die Disposition und die Alarmierung bereits Bestandteil der Hilfsfrist.
Aufgaben der Landkreise
Ergänzt wurden die Einrichtungen für überörtlich erforderliche Aufgaben der technisch-taktischen Betriebsstelle , soweit sie nicht dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung obliegen.
Technischer Prüfdienst
Der Forderung des LFV Bayern, den Technischen Prüfdienst beizubehalten, wurde Rechnung getragen.
Freistellungsanspruch
Umgesetzt wurde die Forderung des LFV Bayern, dass die Einsatzdauer auch den Zeitraum der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft umfassen kann.
Aufgaben der Kreisbrandräte
Gemäß der Forderung des LFV Bayern wurde in Ziffer 19.1.1 festgeschrieben, dass bei der Ausbildung den Kreisbrandräten auf Verlangen die Ausbildungspläne vorzulegen und auf Verlangen Gelegenheit zur Inspektion des Ausbildungsbetriebs und zur Abnahme der Prüfung zu geben ist.
Die Neufassung der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz finden Sie in der Anlage. Bitte geben Sie diese Information an ihre Feuerwehren in eigener Zuständigkeit weiter.
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