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Sonntag, 16. November 2008

Forderung des LFV Bayern zur Anhebung der Gewichtsklasse der Führerscheinklasse B von 3,49 t auf 4,25 t

Bereits Anfang 2007 war es der LFV Bayern e.V. der - auch gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren - darauf hingewiesen hat, dass es sowohl durch die
Änderung der EU- Führerscheinrichtlinie wie auch durch die Tatsache, dass viele
Fahrzeughersteller nicht mehr in der Lage sind, Tragkraftspritzenfahrzeuge mit einem
Gewicht von unter 3,5 t anbieten zu können, zu Problemen bei den Feuerwehren kommen
wird.
Es war immer die Meinung des LFV Bayern e.V., dass es widersinnig ist, das Führen einer
Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug bis 3,49 t und Einachsanhänger bis 750 kg) zu
gestatten, gleichzeitig aber zu verbieten, ein Fahrzeug zu führen, das für sich genommen auf
zwei Achsen dieses Gesamtgewicht von 4,25t erreicht.
Vor dem Hintergrund unserer Bemühungen hat der Freistaat Bayern am 19.08.2008 einen
Entschließungsantrag in den Bundesrat eingebracht, um eine Erweiterung der
Fahrerlaubnisklasse B von 3,49 t auf 4,25 t zu realisieren.
In der 850. Sitzung am 07.11.2008 hat der Bundesrat nunmehr diese Entschließung
gefasst. Die Bundesregierung wird in dieser Entschließung gebeten, durch eine
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür zu
schaffen, dass unter anderem Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mit einer
Fahrerlaubnis der Klasse B Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
4,25 Tonnen fahren dürfen.
Die Initiative des Landesfeuerwehrverbands Bayern e.V. , die sowohl vom Bayerischen
Innenministerium, wie auch von den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Deutschen
Feuerwehrverband unterstützt wurde, hat damit eine erste wichtige Hürde genommen.
Wir hoffen und gehen davon aus, dass nun in einem 2. Schritt die Bundesregierung, diese
praxisgerechte und im Sinne der Feuerwehren liegende Lösung zeitnah zur Umsetzung zu
bringt. Auch Innenminister Joachim Herrmann hat in einer Pressemitteilung vom 07.11.2008
hervorgehoben, dass es ihm „sehr am Herzen liegt, dass nun schnellstmöglich durch eine
Ausnahmeregelung bis 4,25 t eine sinnvolle und unbürokratische Erleichterung für die
zumeist ehrenamtlich Tätigen geschaffen wird“.
Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir diese umgehend an Sie
weitergeben.

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