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Donnerstag, 5. Februar 2009

Feuerwehrstiefel der Fa. Hanrath

Im August 2008 wurde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die zweite Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln gegen die Firma Hanrath Schuh GmbH veröffentlicht.
Während sich die erste Untersagungsverfügung auf eine mangelnde Antistatik und einen zu niedrigen Steilfrontabsatz bezog und nur Stiefel bestimmter Herstellungszeiträume betraf, wurde mit der zweiten Verfügung das Inverkehrbringen der Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus, Profi, Ultra und Spark aus der aktuellen Produktion generell untersagt.
Festgestellt wurde eine fehlende Rutschhemmung, eine zu geringe Trennkraft der Laufsohle zum Schaft, eine zu geringe Zehenkappenbelastung, eine fehlende Durchtrittssicherheit und ein mangelhaftes Brennverhalten (Reißverschluss und Schnürsystem geschmolzen). Seitens der Firma Hanrath wurde gerichtlich gegen diese Ordnungsverfügung vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Köln hat im Verfahren den Vollzug der Ordnungsverfügung vorläufig ausgesetzt. Auf Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 05.11.2008 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht führt aus, dass die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin in Anbetracht eines von den Feuerwehrstiefeln möglicherweise ausgehenden Gefahrenpotentials zurückstehen muss. Die sicherheitstechnischen Bedenken, die im gerichtlichen Verfahren weiter vertieft wurden, begründen das Interesse am Fortbestand der Untersagungsverfügung. Feuerwehrleute müssen sich im Einsatz darauf verlassen können, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genügt. Sicherheitstechnische Mängel haben unmittelbar die Gefahr von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge. Dieser Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Ergänzend wird hierzu mitgeteilt, dass auch das Landes-Feuerwehrkommando Oberösterreich Feuerwehrstiefel des Typs Profi Plus einer Teilprüfung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien unterzogen hat. Bei der Prüfung der Antistatik wurden die geforderten Werte nicht erreicht. Beim Brennverhalten zeigte sich bei der Sohle und den seitlich angebrachten Befestigungslaschen, dass die Nachbrennzeit deutlich länger als 2 Sekunden war und teilweise erst durch einen Eingriff von außen beendet wurde.
Mit Schreiben vom 22.10.2008 hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in dieser Sache reagiert und ausgeführt:
„Die beanstandeten Schuhe sind weder bei Ausbildung und Übungen, noch bei Einsätzen der Feuerwehr zu verwenden. Schriftliche oder mündliche Erklärungen des Herstellers über die Unbedenklichkeit seiner Produkte, wie sie in der Vergangenheit ausgestellt wurden, sind nicht geeignet, die festgestellten Mängel zu beheben“.
Weiterführende Informationen:
12.01.2009 Pressemitteilung der DGUV: Warnung vor mangelhaften Feuerwehrstiefeln
16.12.2008 Rundschreiben der DGUV: Nachtrag zum Rundschreiben vom 22.10.2008
27.11.2008 LFV-Information zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24.11.2008
25.11.2008 LFV-Information (Text wie oben aufgeführt)
20.11.2008 Entscheidung Verwaltungsgericht Aachen
22.10.2008 Rundschreiben der DGUV: Untersagungsverfügung; mangelhafte Feuerwehrstiefel
Okt. 2008 Information der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen: Feuerwehrstiefel; Untersagungsverfügungen erlassen
Sept. 2008 Newsletter der Unfallkasse Rheinland-Pfalz: Feuerwehrstiefel mit Mängeln; Erneute Untersagungsverfügung
Aug. 2008 Newsletter der Unfallkasse Rheinland-Pfalz: Feuerwehrstiefel ohne Zertifikat; Schutz der Füße vor Gefährdungen im Feuerwehrdienst

1 Kommentar:

Unknown hat gesagt…

Verwaltungsgericht Aachen: Verbot des Inverkehrbringens von Feuerwehrstiefeln bestätigt

24.03.2009

Die Klägerin, eine in Heinsberg ansässige GmbH, produziert seit über 40 Jahren Feuerwehrstiefel. Wegen schwerwiegender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln, diese Stiefel in Verkehr zu bringen. Zugleich gab sie der Klägerin auf, alle Käufer ihrer Feuerwehrstiefel über die Gefahren und Mängel der gekauften Stiefel zu informieren. Gegen diese Ordnungsverfügung richtet sich die Klage. Den Eilantrag der Klägerin, die Stiefel bis zur Entscheidung über die Klage weiter in Verkehr bringen zu dürfen, hatte die 3. Kammer mit Beschluss vom 20. November 2008 abgelehnt (vgl. Pressemitteilung vom 24. November 2008). Nun hat die 3. Kammer mit Urteil vom 10. März 2009 auch die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die Feuerwehrstiefel entsprächen nicht den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Stiefel seien sowohl von den in- und ausländischen Stellen, die die Klägerin beauftragt habe, als auch vom Institut für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung untersucht worden. Bei sämtlichen Stiefeln hätten sie – allerdings unterschiedliche, zum Teil mehrfache – Mängel festgestellt. Betroffen seien die Rutschhemmung, die Trennkraft der Sohle, die Durchtrittsicherheit, die Zehenkappenbelastung, die Antistatik, der Steilfrontabsatz sowie das Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel.

Wegen dieser Mängel bestünden ernste Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Nutzer. Erreiche die Absatzhöhe im Gelenkbereich nicht den geforderten Mindestwert, bestehe ein erhöhtes Risiko, z.B. von Leitersprossen abzurutschen. Bei Unterschreitung der geforderten Resthöhe für Zehenkappen erhöhe sich die Gefahr von Quetschverletzungen der Zehen. Beim Verschmelzen der Reißverschlüsse könne der Träger im Notfall die Schuhe nicht rechtzeitig ausziehen, wodurch ein gesteigertes Risiko von Fußverbrennungen bestehe. Beim Verbrennen von Nähten, Schnürsenkeln und Schließelementen sei der sichere Halt des Schuhs am Fuß nicht mehr gewährleistet. Dies erhöhe das Risiko, zu stolpern, auszurutschen oder zu stürzen. Bei fehlender Antistatik könne es zu elektrischen Stromschlägen kommen. Die Behauptung der Klägerin, dass die untersuchten Stiefel manipuliert worden seien, sei aus der Luft ergriffen.

Die Normabweichungen habe die Klägerin auch nicht durch einen von ihr vorgelegten Unterlagen (Prüfbericht über Brennverhalten, neue EG-Baumusterprüfbescheinigung, zeitlich und gegenständlich beschränkter Qualitätssicherungsnachweis) ausräumen können.

Die Verbotsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Sie sei zum Schutz von Feuerwehrleuten, die im Notfall darauf vertrauen müssten, dass ihre Ausrüstung den erforderlichen Qualitätsstandards genüge und weder ihr Leben noch das der zu rettenden Personen gefährde, geradezu geboten.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 3 K 1729/08 - nicht rechtskräftig