Mit der Anrechnung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige auf das Arbeitslosengeld II hat sich der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) beschäftigt. Um bei dieser Frage den Feuerwehrangehörigen im Falle der Arbeitslosigkeit sichere Informationen zu geben, erstellte der DFV in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit ein Merkblatt zu diesem Thema.
Die wesentlichen Eckpunkte darin lauten:
•Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr gilt als so genanntes Privilegiertes Einkommen, das nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
•Voraussetzung: Die Entschädigung übersteigt nicht den Betrag einer halben monatlichen Regelleistung (gegenwärtig in Höhe von 179,50 EUR).
Die Aufwandsentschädigung gilt als „anderweitig zweckbestimmte Einnahme“; sie soll also nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Da ein erheblicher Betrag an Aufwandsentschädigung diesem Gedanken zuwiderlaufen würde, gibt es die Begrenzung bis hin zum oben genannten Betrag, bis zu dem keine „Gerechtfertigkeitsprüfung“ durchgeführt wird.
DFV-Präsident Hans-Peter Kröger begrüßt ausdrücklich die Sonderreglung: „So wird abgesichert, dass Feuerwehrangehörige auch bei Arbeitslosigkeit weiterhin ohne Probleme engagiert in der Feuerwehr tätig sein können.“
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