Information des Bayer. GUVV in Abstimmung mit dem LandesFeuerwehrVerband
Bayern und der Jugendfeuerwehr Bayern
Der umfassende Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf die
aktiven Mitglieder der Jugendfeuerwehren.
Die Jugendfeuerwehren sind wesentlicher Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren in
Bayern und sorgen durch die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen zwischen
dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem Erreichen der Volljährigkeit für hochqualifizierte
Nachwuchskräfte.
Neben den feuerwehrtechnischen Ausbildungsveranstaltungen im eigentlichen Sinne und
dem Übungsdienst kann auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Jugendordnungen
der Feuerwehr (vgl. Muster-Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Bayern im LFV Bayern
e.V.) die Teilnahme an organisierten Freizeitaktivitäten unter Versicherungsschutz stehen.
Gemeinschaftsveranstaltungen im Freizeitbereich dienen der Teambildung und stärken
das Zusammengehörigkeitsgefühl. Sie sind für die Jugendarbeit der Feuerwehren unerlässlich
und zielen darauf ab, die Jugendlichen an den späteren Einsatzdienst heranzuführen
und ihre körperliche und geistige Eignung weiterzuentwickeln.
Entscheidend für den Unfallversicherungsschutz bei solchen Veranstaltungen sind folgende
Voraussetzungen:
1. Die durchgeführte Freizeitaktivität muss wesentlich dem Hilfeleistungsunternehmen
„Feuerwehr“ dienen, d.h. es muss ein angemessener Gemeinschaftszweck im Vordergrund
stehen.
2. Die teilnehmenden Kinder sind Mitglieder der Jugendfeuerwehr.
3. Die Altersgrenzen des Bayerischen Feuerwehrgesetzes werden eingehalten.
4. Der Jugendwart bzw. dessen Stellvertreter führt die Veranstaltung in Abstimmung
mit dem Kommandanten durch.
5. Die Veranstaltung steht allen Angehörigen der Jugendfeuerwehr offen.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ist nach diesen Prämissen insbesondere für folgende
Aktivitäten der Jugendfeuerwehr zu bejahen:
Ø Jugendzeltlager: Jugendzeltlager dienen in besonderer Art und Weise der Stärkung
des Zusammengehörigkeitsgefühls und der Persönlichkeitsbildung der Feuerwehranwärter.
Neben der Teilnahme stehen auch die An- und Abreise unter Versicherungsschutz.
Eigenwirtschaftliche Verrichtungen (Essen, Waschen, Verrichtung der
Notdurft, Schlafen,...) sind grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, sofern
nicht die besonderen Gegebenheiten des Zeltlagers zu Art und Schwere des Unfalls
beigetragen haben.
Ø Orientierungsmärsche und (Nacht-) Wanderungen: Diese stehen unter Versicherungsschutz,
da einerseits die körperliche Fitness gefördert und andererseits der
Orientierungssinn für den späteren Einsatzdienst geschärft wird.
Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband Seite: 2
Ø Sportliche Aktivitäten: Zu den versicherten Tätigkeiten zählen u.a. Schwimmen und
Laufen (Zirkeltraining), aber auch Ballsportarten wie beispielsweise Fuß-, Hand-,
Volley-, Basket-, Faust- und Völkerball. Der Sport darf nicht der Erzielung sportlicher
Spitzenleistungen dienen, sondern muss dazu geeignet und bestimmt sein, die
körperliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehranwärter zu fördern. Unschädlich für
den Versicherungsschutz ist das Spielen von mehreren Feuerwehrmannschaften
gegeneinander. Nicht unfallversichert ist dagegen die Teilnahme an sportlichen
Wettkämpfen gegen Mannschaften, welche nicht aus Mitgliedern von Hilfeleistungsunternehmen
bestehen und bei denen der Wettkampfcharakter im Vordergrund
steht.
Ø Feuerwehrwettkämpfe/Leistungsprüfungen: Auch die Teilnahme an Leistungsprüfungen
und Wettkämpfen (Jugend-Leistungsspange, Jugendflamme,...) stehen unter
dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darunter fallen auch Veranstaltungen
auf europäischer Ebene, sofern sich die einzelne Jugendfeuerwehr hierfür
qualifiziert hat und entsandt wurde.
Ø Kulturelle Veranstaltungen/Umweltschutz: Der Besuch eines Feuerwehrmuseums
steht ebenso unter Versicherungsschutz, wie die organisierte Teilnahme der Jugendfeuerwehr
an Umweltschutzprojekten (z.B. Säuberungsaktionen).
Ø Kirchliche Veranstaltungen: Dienen diese Veranstaltungen der Außendarstellung
und der Mitgliederwerbung der Feuerwehr und ist die Teilnahme als Feuerwehrdienst
angeordnet, ist auch hier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gegeben.
Hiervon abzugrenzen ist die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen des Feuerwehrvereins
(z.B. Fahnenweihe), die ausschließlich aufgrund der Mitgliedschaftspflichten
erfolgt.
Reine Freizeitveranstaltungen (z.B. Besuch eines Fußballbundesligaspiels), bei denen
andere Beweggründe als der Feuerwehrdienst bzw. die Teambildung im Vordergrund stehen
und nur noch ein loser Zusammenhang zum Hilfeleistungsunternehmen Feuerwehr
gegeben ist, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier werden
die nach einem Unfall ggf. erforderlichen Behandlungskosten einschließlich der Versorgung
mit Arznei- und Hilfsmitteln von der zuständigen Krankenkasse getragen
In Zweifelsfällen wird eine vorherige Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband
empfohlen.
Quelle: Bayer. GUVV-0023-07.10
Geschäftsbereich II Rehabilitation und Entschädigung
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