Klarstellung zur Haftungsregelung von Auszubildenden und Ausbilder
Was vor Jahren nur die Wenigsten für möglich hielten – der Landesfeuerwehrverband Bayern konnte es für die Feuerwehren erreichen!!
Mit der Verkündung der Verordnung zum sog. Feuerwehrführerschein bis 7,5 t wurde der Weg für den großen Feuerwehr-Führerschein dank der Unterstützung des Bayerischen Innenministers Joachim Herrmann, des Deutschen Feuerwehrverbands und der Kommunalen Spitzenverbände frei. Nachdem die Verordnung am 01.09.2011 in Kraft getreten ist, konnte Innenminister Herrmann nunmehr im Beisein des Vorsitzenden des LFV Bayern, Alfons Weinzierl, im Odeon in München die ersten „großen Feuerwehrführerscheine“ übergeben.
Wir verweisen hierzu auf die gemeinsame Pressemitteilung des Innenministeriums und des LFV Bayern vom 04.01.2012.
Weitergehend wird eine Präsentation zur Information der Feuerwehren zur Verfügung gestellt, die als Ausbildungshilfe dient.
Diese Präsentation, die schon zur Fahrberechtigung bis 4,75 t erstellt wurde, wurde nunmehr auf die neue Rechtslage und den „großen Feuerwehrführerschein“ angepasst. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nunmehr einen einheitlichen Nachweis für beide Fahrberechtigungen (4,75 t und 7.5 t) gibt (siehe Anlage 1). Die Anlagen 2 bis 4 bestehen aus den inhaltlichen Vorgaben zu Ausbildung und Prüfung, den Hinweisen zur Prüfungsbewertung und dem Muster einer Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung, mit dem die Erteilung der Fahrberechtigung beantragt werden kann. Die Feuerwehren können diese Anlagen direkt als Vorlage verwenden.
Klarstellung zur Haftungsregelung erreicht!
Schließlich stellen wir auch das mit dem LFV Bayern abgestimmte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem sog. Feuerwehrführerschein zur Verfügung. Nachdem wir hierzu in der Vergangenheit immer wieder Anfragen erhalten haben, konnte in gemeinsamen Gesprächen mit Vertretern des StMI eine Klarstellung zur Haftungsregelung für den Auszubildenden und den Ausbilder als verantwortlichen Fahrzeugführer herbeigeführt werden.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Schreiben und bei Verwendung der oben erwähnten Anlage 2 – Checkliste für die Ausbildung – ist aus unserer Sicht gewährleistet, dass das Haftungsrisiko des Ausbilders als verantwortlicher Fahrzeugführer weitestgehend ausgeschlossen wird. Wir empfehlen daher, diese Checkliste als Dokumentationshilfe zu verwenden.
Quelle: LFV Bayern e.V. / BayStMI 04.01.2012
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