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Sonntag, 27. Januar 2008

Erste-Hilfe-Materialien in Feuerwehrgerätehäusern

Der Gemeindeunfallversicherungsverband gibt bekannt:

Nach § 25 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) hat der Unternehmer - für die Freiwillige Feuerwehr die Kommune - dafür zu sorgen, dass zur Ersten-Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Hierfür eignet sich beispielsweise ein Meldeblock (BGI 511-3, www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1224678/bgi511_3.pdf), der idealerweise mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt wird. Die ausgefüllten Formulare können herausgetrennt werden und an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden
werden kann.
Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Die GUV-Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (GUV-I 8651) konkretisiert diese Forderungen folgendermaßen:

Verbandkästen sind an leicht zugänglicher Stelle vorzuhalten.

Ausreichend ist für alle Feuerwehreinrichtungen eine Mindestausstattung mit
einem kleinen Verbandkasten DIN 13 157 „Erste-Hilfe-Material;
Verbandkasten C“.

In Feuerwehreinrichtungen mit mehr als 20 Feuerwehrangehörigen empfiehlt
sich ein großer Verbandkasten DIN 13 169 „Erste-Hilfe-Material; Verband-
kasten E“. Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine ersetzt werden,
z.B. wenn räumlich getrennte oder ausgedehnte Einrichtungen auszustatten sind.

Verbandkästen bzw. Aufbewahrungsstellen der Verbandmittel müssen deutlich
erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf grünem Feld gekenn-
zeichnet sein.

Verbandmittel müssen rechtzeitig ergänzt und erneuert werden; dies gilt insbe-
sondere für die Inhalte älterer Verbandkästen. Über die geforderten Inhalte
informiert die GUV-Information „Erste-Hilfe-Material“ (GUV-I 512).

Medikamente sind kein Erste-Hilfe-Material und gehören nicht in Verbandkästen!

Dipl.-Ing. (FH) Thomas Roselt

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