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Dienstag, 5. August 2008

Aufsteigen lassen von Himmelsballonen, Skylaternen in Bayern verboten

Aufgrund vermehrter Anfragen bezüglich des Betriebs von sog. Himmelsballonen teilte die Regierung von Unterfranken nachfolgendes mit:

Unbemannte Himmelsballone, auch als Himmelslaternen, Skylaternen, Skyballone, Fluglaternen und dgl. bezeichnet, fallen zweifelsfrei unter das Verbot nach § 19 der geltenden Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB). Es ist ferner unter Bußgeldandrohung von bis zu 1.000 Euro verboten, derartige Flugkörper aufsteigen zu lassen.

Es handelt sich bei den frei fliegenden, unbemannten Heißluftballonen um nicht kontrollierbare, bewegliche, offene Feuerstätten im Sinne von § 2 i. V. m § 3 VVB. Deshalb wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus fachlicher Sicht Bedenken wegen der Sicherstellung des Brandschutzes im Umkreis der fliegenden Ballone (bzw. unkontrollierbar landender Ballone) bestehen.Aus diesem Grunde kann aus unserer Sicht auch keine Ausnahme nach § 25 VVB durch die entsprechend zuständige Gemeinde gewährt werden.

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